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Für Patienten

Kostenübernahme in der Schweiz

IV, Krankenkasse und Geburtsgebrechen – orientierend, ohne Gewähr.

Kurzantwort

Ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden, hängt in der Schweiz von vielen Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Grob gilt: Bei anerkannten Geburtsgebrechen übernimmt bis zum 20. Geburtstag in der Regel die Invalidenversicherung (IV) die medizinischen Massnahmen, danach greift grundsätzlich die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG). Diese Angaben sind unverbindlich und orientierend – massgebend ist immer die Beurteilung im Einzelfall durch die zuständigen Versicherungsträger.

Bitte zuerst lesen

Diese Seite bietet nur eine allgemeine Orientierung und ist keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Sie ersetzt nicht die verbindliche Auskunft Ihrer IV-Stelle bzw. Ihres Krankenversicherers. Klären Sie Kostenfragen immer vorab und individuell mit den zuständigen Stellen.

Invalidenversicherung (IV) und Geburtsgebrechen

Lippen-Kiefer-Gaumenspalten und bestimmte weitere Fehlbildungen sind in der Schweiz als Geburtsgebrechen anerkannt. Für anerkannte Geburtsgebrechen übernimmt die IV in der Regel die medizinisch notwendigen Massnahmen bis zum 20. Geburtstag. Umfang und Voraussetzungen sind im Einzelfall mit der IV zu klären.

Orientierung

Eine frühzeitige Klärung – idealerweise vor geplanten Massnahmen und vor dem 20. Geburtstag – hilft, die Zuständigkeit rechtzeitig zu regeln.

Obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG)

Nach dem 20. Geburtstag greift für medizinisch indizierte Behandlungen grundsätzlich die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG). Ob eine konkrete Massnahme übernommen wird, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der Beurteilung im Einzelfall; eine vorgängige Kostengutsprache kann sinnvoll sein.

Wichtig

Rein ästhetische Eingriffe werden in der Regel nicht übernommen. Ob eine Massnahme als medizinisch indiziert gilt, entscheidet der Versicherer im Einzelfall.

Was Sie tun können

  • Frühzeitig die Zuständigkeit klären (IV oder Krankenversicherer)
  • Vor grösseren Massnahmen eine Kostengutsprache einholen
  • Arztberichte und Begründungen bereithalten
  • Bei Unsicherheit die IV-Stelle bzw. den Versicherer direkt kontaktieren

Was ist gesichert, was ist im Fluss?

Weitgehend anerkannt

Dass anerkannte Geburtsgebrechen bis 20 in der Regel über die IV und danach über die KVG laufen, ist der übliche Rahmen.

Individuell unterschiedlich

Ob eine konkrete Massnahme übernommen wird, ist eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Stelle und kann variieren.

Offen / im Fluss

Rechtliche Grundlagen und Praxis können sich ändern; verbindlich ist stets die aktuelle Auskunft der Versicherungsträger.

Fragen zur Kostenübernahme?

Wir geben allgemeine Orientierung – verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen Versicherungsträger.

Kontakt aufnehmen

Häufige Fragen

Übernimmt die IV oder die Krankenkasse meine Behandlung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Grob gilt: Bei anerkannten Geburtsgebrechen in der Regel bis zum 20. Geburtstag die IV, danach grundsätzlich die Krankenversicherung (KVG). Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

Werden alle Kosten übernommen?

Nicht automatisch. Ob eine konkrete Massnahme übernommen wird, entscheidet der zuständige Versicherungsträger im Einzelfall. Rein ästhetische Eingriffe werden meist nicht übernommen.

Was ist eine Kostengutsprache?

Eine vorgängige Zusage des Versicherers, die Kosten einer geplanten Massnahme zu übernehmen. Vor grösseren Eingriffen ist es sinnvoll, eine solche einzuholen.

Ist diese Seite verbindlich?

Nein. Sie dient nur der allgemeinen Orientierung und ist keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Massgebend ist die Beurteilung Ihrer IV-Stelle bzw. Ihres Krankenversicherers.

Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung. Angaben zu Kostenübernahme und Versicherungsleistungen sind unverbindlich; massgebend ist die Beurteilung im Einzelfall durch die zuständigen Versicherungsträger. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihr Behandlungsteam.